Entsorgungsrichtlinien für die Nutzung der Abfallbox

Bei der Bestellung der Abfallbox stimmen Sie folgenden Nutzungsbedingungen zu:

  1. Materialien mit Mengenbeschränkung
    • Bauschutt: Maximal die Hälfte der Abfallbox darf mit Bauschutt gefüllt werden.
    • Sonderabfälle: Bis zu 10 kg gemäss der Liste der Sonderabfälle der Stadt Zürich. Mengen darüber müssen vorab angefragt werden.
    • Industrieabfälle aus der Produktion: Müssen vorab abgeklärt werden.
  2. Kennzeichnungspflichten
    • Quecksilberhaltige Produkte: (z. B. Thermometer, Energiesparlampen) sind separat und mit einem Gefahrensymbol zu kennzeichnen. Maximal 5 Stück pro Einheit.
    • Pestizide, Farben, Lacke, Lösungsmittel: Bis zu 10 kg, nur in Originalbehältern mit Warnhinweisen.
  3. Materialien, die nicht in die Abfallbox gehören
    • Asbesthaltige Materialien: (z. B. Eternitplatten) dürfen nicht ohne vorherige Klärung entsorgt werden. Eine spezielle Entsorgung ist erforderlich.
    • Radioaktive Abfälle: z. B. Leuchtfarben, Röntgenfilme, radioaktive Batterien.
    • Erdverunreinigte Abfälle: z. B. Erde mit Pestizidrückständen.
    • Tierische Abfälle: z. B. Kadaver, Fleischabfälle.
    • Schusswaffen, Munition und explosive Stoffe: z. B. Feuerwerkskörper, Chemikalien, die als explosive Substanzen gelten.
    • Chemische Waffen: Alle Stoffe, die unter das Waffen- und Sprengstoffgesetz fallen.
  4. Erlaubte, jedoch speziell zu verpackende Materialien
    • Medikamente: Nur in einer verschlossenen Box, Originalverpackung oder intakten Blistern.
    • Spritzen und Nadeln: Müssen in einem verschlossenen Abwurfbehälter entsorgt werden.
  5. Zusatzaufwände
    Wir behalten uns das Recht vor, etwaige Zusatzkosten in Rechnung zu stellen, wenn Abfälle nicht den oben genannten Richtlinien entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass diese Richtlinien der Sicherheit und dem Umweltschutz dienen. Vielen Dank für Ihre Kooperation!